Mietrecht: Fristlose Kündigung nach einmaliger Abmahnung?

Mit Urteil vom 19.06.2002 hat das Amtsgericht München festgestellt, daß es für eine fristlose Kündigung des Vermieters nicht ausreicht, wenn er den Mieter wegen Hsufriedensstörung abgemahnt hat und sich der Mieter kein weiteres abmahnungswürdiges Verhalten hat zuschulden kommen lassen.

Amtsgericht München, Urteil vom 19.06.2002 – 453 C 2056/02

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