Eine nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingte auch nur zeitweilige Entfernung des Versandscheins von der Ware führt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren zu einem Entziehen der Ware aus der zollamtlichen Überwachung und begründet folglich die Abgabenschuld.
Geht eine Zuwiderhandlung gegen das gemeinschaftliche Versandverfahren auf das Verhalten eines als verdeckter Ermittler auftretenden Zollfahndungsbeamten zurück (sog. „agent provocateur“), liegt darin ein besonderer Umstand, der zum Erlass/zur Erstattung der dadurch hervorgerufenen Abgabenschuld führen kann.
Dem Anspruch auf Erlass/Erstattung des Hauptverpflichteten eines gemeinschaftlichen Versandverfahrens nach Art. 13 VO Nr. 1430/79 steht das Verschulden von Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner zollrechtlichen Pflichten aus dem Versandverfahren bedient hat, nicht entgegen, urteilt der Bundesfinanzhof nunmehr im Anschluss an ein entsprechendes Urteil des EuGH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung. Schädlich ist nur eigenes Verschulden in Form von betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 30. August 2005 – VII R 1/00