Es gibt aufgrund verschiedener Vorschriften für verschiedene Gegenden und verschiedene Hunde einen Leinenzwang.
Auf eine Besonderheit hat nun das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium hingewiesen: In der freien Landschaft müssen vom 01. April bis zum 15. Juli bis auf wenige Ausnahmen alle Hunde an der Leine geführt werden (§ 33 Abs. 1 Ziff. 1b NWaldLG – Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung). Während dieser Zeit sind bodenbrütende Vögel und generell die Jungtiere freilebender Tierarten besonders durch stöbernde Hunde gefährdet.
Auch in innerstädtischen Bereichen bittet das Landwirtschaftsministerium auf die Setz- und Brutzeiten Rücksicht zu nehmen. Obwohl in Grünanlagen oftmals kein Leinenzwang herrscht, werden die Hundebesitzer gebeten auch hier besonders auf ihre Hunde zu achten. In Parkanlagen sind z.B. brütende Enten durch freilaufende Hunde hochgradig gefährdet.
Innerhalb von bestimmten Wildschongebieten und städtischen Erholungsbereichen können weitergehende Regelungen für eine Leinenpflicht gelten, hier weisen in der Regel Schilder auf die jeweiligen Bestimmungen hin.
1 Kommentar
[…] ganzjährig, während der Brutzeit vom 1. April bis 31. Juli [hierauf hatten wir bereits hier hingewiesen] auch in den gekennzeichneten Gebieten der Zwischenzone. Roll-Leinen sollten […]