Wetteinsätze auf Brieftauben

Die Besteuerungsgrundlage für Umsätze aus der Veranstaltung eines Wettbewerbs ist der Gesamtbetrag der vom Veranstalter eingenommenen Teilnahmegebühren, wenn der Veranstalter über diese Beträge frei verfügen kann. Eine Brieftaubenvereinigung hat die Wettumsätze, die sie an die Wett-Teilnehmer ausführt, mit den vollen Wetteinsätzen, also ohne Abzug der wieder ausgeschütteten Gewinne, zu versteuern.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2005 – V R 42/02

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