Grunderwerbsteuer und Organschaft

Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur die Übertragung von Grundstücken selbst, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft, die ihrerseits Grundstückseigentümerin ist. Für Fusionen innerhalb eines Konzerns hat der Bundesfinanzhof hier jetzt jedoch eine Grenze klargestellt:

Die Verschmelzung einer Organträgerin, die 87,5 v.H. der Anteile an einer Organgesellschaft hält, die wiederum zu 100 v.H. Anteilseignerin an grundstücksbesitzenden Gesellschaften ist, auf eine –bislang– außerhalb des Organkreises stehende neue Organträgerin unter Fortsetzung des Organschaftsverhältnisses führt weder zu einer Vereinigung (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG) noch zur Übertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 GrEStG) aller Anteile an den grundstücksbesitzenden Gesellschaften und damit auch nicht zum Anfall von Grunderwerbsteuer.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Juli 2005 – II R 30/04

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