Für das Brunnenbauer-Handwerk wurde eine neue Meisterprüfungs-Verordnung erlassen.
Die Brunnenbauunternehmen bohren nicht nur Brunnen. Sie errichten auch komplette Pumpwerke, stellen Behälter- und Wasserreinigungsanlagen auf und verlegen Rohrleitungen. Die Wasserversorgung und -entsorgung gehört ebenso zu ihren Aufga?ben. Mit unterschiedlichen Bohrverfahren werden Baugrund erschlossen und die Lagerstätten von Bodenschätzen erkundet. Bohrungen zur Anwendung der Geothermie, der Erschließung von Erdwärme zur direkten Nutzung für Heizungsanlagen und die Warmwasseraufbereitung, rücken in einer Zeit hoher umweltpolitischer Sensibilität mehr und mehr in den Mittelpunkt der Tätigkeit. Mit Bohrungen für Tiefgründungen wie z.B. Pfahlgründungen bewältigen moderne Brunnen- und Wasserwerksbauunternehmen schwierigste Gründungsarbeiten. Im Rahmen des Umweltschutzes sind die Unternehmen des Brunnen-, Wasserwerks- und Rohrleitungsbaus auch bei der Erkundung des Grundwassers im Bereich von Altdeponien und Altstandorten tätig.
Der Brunnen-, Wasserwerks- und Rohrleitungsbau umfasst nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit derzeit ca. 250 Betriebe mit rd. 3000 Beschäftigten. In den Ausbildungsberufen „Brunnenbauer/in“ und „Rohrleitungsbauer/in“ absolvieren derzeit rd. 700 Auszubildende ihre berufliche Erstausbildung.
Auf Grund neuer handwerksrechtlicher Vorschriften sowie des fortschreitenden Modernisierungs- und Technologieprozesses mussten die Vorschriften für das Meister?prüfungswesen im Brunnenbauer-Handwerk aktualisiert und modernisiert werden.
Ein besonderes Augenmerk bei der Erarbeitung der Meisterprüfungsverordnung für das Brunnenbauer-Handwerk galt dem Teil I der Meisterprüfung. Auf Grund des breiten Tätigkeitsspektrums wurden in der Meisterprüfungsverordnung Wahlmöglichkeiten für das durchzuführende Meisterprüfungsprojekt geschaffen.
Danach hat der Prüfling die Option, einen Bohrbrunnen mit Wasserförderanlage, einen Bohrbrunnen mit Abschlussbauwerk oder eine Wasserhaltungsanlage zu planen und herzustellen. Wie sich der Prüfling auch entscheidet, mit der bestandenen Meisterprü?fung hat er den Nachweis erbracht, dass er die Komplexität des Handwerks beherrscht.
Die neue Meisterprüfungsverordnung vom 14. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3024) tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und löst die veraltete Vorläuferverordnung vom 16. Januar 1987 ab.