Arbeitsrecht: Statt Prozeßkostenhilfe geht auch die Beiordnung

Es scheint sich bei den Arbeitsgerichten immer noch nicht herumgesprochen zu haben, daß es den § 11 a ArbGG gibt.

Zum Sachverhalt:
Der Beklagte hatte Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen die Klage beantragt. Das Arbeitsgericht Köln verweigerte die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Verteidigung.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht Köln im Sinne des Antragstellers entschieden:

„Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 30.12.2008 – 13 Ca 879/08 – abgeändert:

Dem Beklagten wird Rechtsanwalt S. ab dem 18.12.2008 für die Durchführung des Verfahrens – 13 Ca 879/08 – gemäß § 11 a ArbGG mit der Maßgabe beigeordnet, dass der Beklagte derzeit keine Raten aus seinem Einkommen und keine Beiträge aus seinem Vermögen zu zahlen hat.“

Zur Begründung führte das Landesarbeitsgericht aus:

„In einem Prozesskostenhilfeantrag ist im Verfahren vor den Arbeitsgerichten als Minus regelmäßig ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 11 a ArbGG enthalten. Wird dem Antrag sauf Bewilligiung von Prozeßkostenhilfe nicht stattgegeben, so hat das Arbeitsgericht auch ohne ausdrückliche Klarstellung der Partei von Amts wegen zu prüfen, ob ein Anwalt nach § 11 a ArbGG beigeordnet werden kann (LAG Köln, 26.03.1998 – 2 Ta 398/97, 26.11.1986 – 10 Ta 297/96). Im Beschwerdeverfahren hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ausdrücklich erklärt, dass er den Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG umstellt.
Für einen Antrag nach § 11 a ArbGG ist die Erfolgsaussicht i.S.d. § 114 ZPO nicht zu prüfen. Die Beiordnung konnte hier auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig wäre (§ 11 a ArbGG). Denn der Beklagte verteidigt sich gegen eine Klage. Die Klägerin ist anwaltlich vertreten. Die Rechtsverteidigung kann grundsätzlich nicht als offensichtlich mutwillig angesehen werden.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.“

Landesarbeitsgericht Kön, Beschluß vom 05. Juni 2009 – 4 Ta 135/09

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