Die Legitimationswirkung eines Versicherungsscheins

Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat, grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die Unterschrift unter der Kündigungserklärung – wie sich später herausstellt – gefälscht war.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2009 – IV ZR 16/08

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