Erleichterungen für ehrenamtliche Vereinstätigkeit?

Mit „Ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren“ war die heutige Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz überschrieben. Fast euphorisch äußerte sich die Bundesjustizministerin: „Heute ist ein guter Tag für alle, die sich ehrenamtlich im Verein engagieren. Mit den beiden heute beschlossenen Gesetzen verbessern wir die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Ehrenamt. Die Neuregelungen bringen eine angemessene Begrenzung der zivilrechtlichen Haftung für ehrenamtliche Vereins- und Stiftungsvorstände – sie werden künftig nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einstehen müssen.“

Der Deutsche Bundestag hat heute in der Tat zwei Gesetze zu Änderungen im Vereinsrecht beschlossen, insbesondere eine „Haftungsbegrenzung“ für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände.

Schade nur, daß dies Augenwischerei ist: Auch nach der bisherigen Gesetzeslage war die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein bei leichter Fahrlässigkeit in vielen Fällen ausgeschlossen. Bei der nun hochgelobten Neuregelung ist es nach wie vor so, daß die „Haftungsbeschränkung“ nicht zu Lasten unbeteiligter Dritter gehen darf. Mit anderen Worten: Die Haftungsbeschränkung greift nur gegenüber Vereinsmitgliedern!

Und wie verhält es sich mit Schäden bei „Externen“? Der Verein hat zwar das Vorstandmitglied von diesen Ansprüchen im Innenverhältnis nun freizustellen, aber das war bislang auch schon so.  Und: Ist dieser Anspruch des ehrenamtlichen Vorstandsmitgliedes gegen seinen Verein wohl immer zu realisieren? Hm…

Nun mag sich jeder ein Bild über diese „neue Errungenschaft“ des Vereinsrechts machen.

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