Aufgrund der gesetzlichen Regelung in Nordrhein-Westfalen müssen Pferdehalter, die in der freien Landschaft oder im Wald reiten, ein beidseitig am Zaumzeug befestigtes Kennzeichen, das sogenannte Reitkennzeichen, führen. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt für jeden, der in der freien Landschaft oder im Walde, auf privaten Straßen oder Wegen reitet, aber auch auf amtlichen Straßen und Wegen, es sei denn, dass es sich um Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nießbraucher handelt, die auf eigenen Grundstücken reiten.
Das Kennzeichen bezieht sich auf den Halter des Pferdes. Der Halter hat dafür Sorge zu tragen, dass in geeigneter Weise aufgezeichnet wird, wer jeweils mit seinen Pferden geritten ist; er hat den zuständigen Behörden die Aufzeichnung auf Verlangen vorzulegen. Wer auf privaten Straßen und Wegen ohne Reitkennzeichen und/oder gültige Plakette ausreitet, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße rechnen.
Zuständig für die Beantragung des Kennzeichens ist die Untere Landschaftsbehörde (also die Kreisverwaltung oder bei kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).