Dem Bemühen einiger Staatsanwaltschaften und Gerichte, eine Verteidigung wegen bestimmter Delikte aus dem Bereich der schweren Wirtschaftskriminalität dadurch zu erschweren, dass dem Anwalt der strafrechtliche Vorwurf der Geldwäsche gemacht wurde, wenn er von dem Angeklagten sein Verteidigerhonorar entgegen nahm, hat das Bundesverfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben.
Der Straftatbestand der Geldwäsche gem. § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB muss, so das BVerfG, verfassungskonform einschränkend ausgelegt werden: Ein Strafverteidiger macht sich bei der Annahme von Honoraren aus illegalen Einnahmequellen seines Mandanten nur dann wegen Geldwäsche strafbar, wenn er die Herkunft des Geldes sicher kennt. Die Annahme, dass ein entsprechendes Wissen des Verteidigers vorlag, ist anhand äußerer Indikatoren zu begründen. Dabei muss der Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers angemessen Rechnung getragen werden.
(BVerfG, Beschluss vom 14. 01.2005 ? 2 BvR 1975/03)