Das heute vom Europäischen Gerichtshof verkündete Urteil dürfte das „Aus“ für die Zigaretten-„Sticks“ sein, denn diese Sticks müssen nun genauso versteuert werden wie normale Zigaretten.
Die Bundesrepublik Deutschland hat durch die Anwendung des Steuersatzes für Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten auf Tabakstränge, die unter dem Namen „West Single Packs“ verkauft werden, gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer und aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten verstoßen.
Bleibt zum Steuersparen nur noch Selberdrehen (Feinschnitt ist nach wie vor günstiger besteuert) oder noch besser: aufhören mit dem Rauchen.
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 10. November 2005 – C-197/04