Im Rahmen des Familienleistungsausgleichs erhalten unterhaltspflichtige Eltern Kindergeld und verschiedene Freibeträge. Voraussetzung hierfür ist, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes die Freigrenze des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht überschreiten.
Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr festgestellt, dass die Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern im Familienleistungsausgleich sind daher die Einkünfte des Kindes um Sozialversicherungsbeiträge zu mindern.
(BVerfG, Beschluss vom 11. 01.2005 ? 2 BvR 167/02)