Auch der Dachgeschoßmieter muß sich zur Reinigung in den Keller bequemen

Das Amtsgericht Borken mußte über einen Streit zwischen Vermieter und Mieter entscheiden, in dem es offensichtlich um dauerhafte Querelen ging.

Ein wesentlicher Punkt war, daß im Mietvertrag vereinbart war:

„Reinigung der Treppen und des Hausflures

Der Mieter übernimmt die Verpflichtung, die Treppenreinigung von seinem Podest abwärts bis zum nächsten Podest – im Erdgeschoss des Hausflures – kostenlos und ohne Anspruch auf Mietminderung durchzuführen. Von dieser Verpflichtung ist er nur dann und solange entbunden, soweit ein Hauswart zur Verfügung steht. Die Erfüllung dieser Pflichten trifft den Mieter auch dann, wenn der Hauswart durch Urlaub oder Krankheit seinen Dienst nicht ausübt oder sich im Streik befindet.“

Es befindet sich an dieser Stelle ferner folgender handschriftlicher Vermerk: „Kellerräume im Wechsel, siehe unten“. Weiter unten, in der Rubrik „Weitere Vereinbarungen“ heißt es wie folgt:

„Die für die gemeinsame Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume werden im Wechsel gereinigt und zwar bei 2 Mietparteien / 3 Mietparteien
vom 1.-15. d. M. Mieter Erdgeschoss  1.-10. d.M.
16.-30./31. d. M. Mieter Obergeschoss 11.-20. d.M.
Mieter Dachgeschoss 21.-30./31. d.M.“

Die beklagte Mieterin weigerte sich, die gemeinsamen Kellerräume zu putzen.
Dass Gericht führte aus:

Da sich drei Mietparteien in dem Haus befinden, ist die Beklagte als Mieterin der Dachgeschosswohnung ausweislich des Mietvertrages ferner verpflichtet, in der Zeit vom 21. bis zum 30./31. eines jeden Monats die für die gemeinsame Benutzung zur Verfügung stehenden Kellerräume zu reinigen. Hierzu zählt nach Auffassung des Gerichts auch der Treppenabgang zu den Kellerräumen. Dieser Verpflichtung kommt die Beklagte derzeit nicht nach. Noch im Termin am 20.01.2006 hat die Beklagte erklärt, dass sie sich weigere, den Treppenabgang und die Kellerräume zu reinigen. Soweit die Beklagte dieses damit begründet hat, dass ein Mitmieter Flaschen in den Kellerräumen reinige, ist der Vortrag unsubstantiiert. Zumindest könnte der Treppenabgang und die übrigen Kellerräume gereinigt werden.

Amtsgericht Borken, Urteil vom 03. Februar 2006 – 15 C 466/04