Wieder einmal scheint eine Vorschrift des deutschen Steuerrechts vor dem Europäischen Gerichtshof keinen Bestand zu haben. So empfiehlt der Generalanwalt schlägt in seinen am 10. November 2005 in der Rechtssache C-292/04 vorgelegten Schlussanträgen, § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 20 EStG als mit dem Gemeinschaftsrecht für unvereinbar zu erklären. Durch diese (inzwischen aufgehobene) Vorschrift wurde deutschen Gesellschaften erlaubt, von ihrer Einkommensteuerschuld einen prozentualen Anteil der Dividenden abzuziehen, während Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten dieser Vorteil verwehrt wurde. Der Generalanwalt sieht hierin eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 und 58 EG), da diese Vorschriften des EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen davon abhalten würden, ihr Kapital bei Gesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat anzulegen und es außerdem Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten erschweren würde, in Deutschland Kapital zu sammeln. Der Generalanwalt schlägt dem EuGH in seinem Schlußantrag allerdings vor, die Wirkung des Urteils zeitlich zu begrenzen. Ansonsten müsste Deutschland Zahlungsansprüche in Milliardenhöhe zurückerstatten. Seiner Auffassung nach soll das zu erlassene Urteil ab dem 6. Juni 2000 Wirkung entfalten. Denn an diesem Tag ist das Urteil in der Rechtssache C-35/98 ergangen. In diesem Urteil hat der EuGH die Tragweite der Vorschriften über den freien Kapitalverkehr im Verhältnis zu Steuermechanismen klar gestellt. Seit dem hätte Deutschland davon ausgehen können, dass § 36 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 20 EStG mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang stehen.