Das Verbot der Rückstellungen für drohende Verluste nach § 5 Abs. 4a EStG begrenzt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs eine mögliche Teilwertabschreibung nicht. Die Teilwertabschreibung auf teilfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden ist nicht nur hinsichtlich des dem jeweiligen Stand der Fertigstellung entsprechenden, auf die Bauten entfallenden Anteils der vereinbarten Vergütung, sondern hinsichtlich des gesamten Verlustes aus dem noch nicht abgewickelten Bauauftrag zulässig.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. September 2005 – VIII R 1/03