Anlagevermögen bei Betriebsaufgabeabsicht

Wirtschaftsgüter, die zum Zwecke der dauerhaften Einbindung in einen bereits bestehenden Geschäftsbetrieb erworben werden, sind -vorbehaltlich eines Gestaltungsmissbrauchs- nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann im Anlagevermögen und nicht im Umlaufvermögen auszuweisen, wenn die gesamte organisatorische Einheit, also der Betrieb einschließlich erworbener Wirtschaftsgüter, kurze Zeit später mit der Absicht ihrer Weiterführung veräußert wird. Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar aufgrund des Zurückbehalts wesentlichen Sonderbetriebsvermögens aufgegeben, durch dessen Vermietung an den Betriebserwerber die fortdauernde Funktionsfähigkeit der bisherigen unternehmerischen Einheit jedoch sichergestellt wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. August 2005 VIII R 78/02

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