Irreführende Werbung in der Rubrik „Zahnarzt für Kieferorthopädie“

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine Zahnärztin, die nicht Fachzahnärztin für Kieferorthopädie war, Einträge in Telefonbüchern geschaltet hatte und deswegen u.a. von Mitbewerbern abgemahnt wurde.
Die Zahnärztin hatte u.a. in der Telefonbuch-Kategorie „Zahnärzte für Kieferorthopädie“ geworben.

Dies untersagte ihr nun das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Lässt sich eine Zahnärztin in einem Telefonbuch unter der Rubrik „Zahnärzte für Kieferorthopädie“ eintragen, so kann dies irreführend sein, so das Oberlandesgericht, wenn die Zahnärztin zwar im Bereich der Kieferorthopädie tätig, aber nicht berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen.

Eine Zahnärztin muss nach dieser Entscheidung die Art und Weise der Eintragung im Telefonbuch vollständig und exakt vorgeben. Ist der schriftliche Auftrag unvollständig (weil beispielsweise die Rubriken-Überschrift, unter der die Eintragung erscheinen soll, nicht genau angegeben ist), muss sie die Gestaltung der Eintragung an Hand eines Korrekturabzugs kontrollieren. Geschieht dies nicht, ist die Zahnärztin für daraus resultierende Fehler und Ungenauigkeiten des Telefonbucheintrags wettbewerbsrechtlich verantwortlich.

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, daß die Werbung irreführend sei, da sie zumindest bei einem erheblichen Teil der Patienten, die nach einem Zahnarzt suchen, den falschen Eindruck vermittelt, es handle sich bei der Beklagten um eine Fachzahnärztin für Kieferorthopädie. So sei – jedenfalls im Zusammenhang der Gestaltung des Telefonbuchs – die Rubrik „Zahnärzte für Kieferorthopädie“ zu verstehen, in welcher die Beklagte inseriert hat.

Es sei allgemein bekannt, dass es heute vor allem bei Ärzten, aber auch bei Zahnärzten, einen hohen Grad an Spezialisierung gäbe. Die Spezialisierung sei in der Werbung und in Praxisschildern vielfach verbunden mit der Bezeichnung „Facharzt für …“ bzw. „Fachzahnarzt für ….“ . Dementsprechend sei in der Vorstellung von Patienten, die nach einem Arzt oder Zahnarzt suchen, die Spezialisierung eng verknüpft mit dem Bild einer anspruchsvollen Weiterbildung, aufgrund derer der Titel „Facharzt“ oder „Fachzahnarzt“ verliehen wird. Vor diesem Hintergrund könnten – je nach den Umständen – Hinweise auf ein bestimmtes Fachgebiet für den Patienten die Vorstellung nahelegen, dass es sich offensichtlich um einen Facharzt bzw. Fachzahnarzt handeln müsse, und nicht lediglich um einen Hinweis auf einen bestimmten Interessen- oder Tätigkeitsschwerpunkt.

Im vorliegenden Fall sei zudem von wesentlicher Bedeutung, dass das fragliche Telefonbuch nur Rubriken mit den Überschriften „Zahnärzte“ bzw. „Zahnärzte für …“ enthalte. Es gab keine gesonderten Rubriken mit einer Überschrift „Fachzahnärzte“. (Entsprechendes gilt in diesem Telefonbuch auch für die Fachgebietsbezeichnungen von Ärzten.) Da der Begriff „Fachzahnarzt“ in den Rubriken-Überschriften nicht vorkomme, werde nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe zumindest ein erheblicher Teil der möglichen Patienten die Rubriken so verstehen, dass sie jeweils Fachzahnärzte für die einzelnen Gebiete aufweisten. Für eine solche Sichtweise spreche auch der Umstand, dass es eine besondere Rubrik „Zahnärzte“ gäbe, so dass ein durchschnittlicher Leser vermuten müsse, dass nur die „Zahnärzte“ keine Fachzahnärzte seien, während die anderen Rubriken „Fachzahnärzte“ enthielten. In den Rubriken für bestimmte Gebiete (insbesondere „Zahnärzte für Kieferorthopädie“) gäbe es zudem keine beschreibenden Zusätze (wie insbesondere „Tätigkeitsschwerpunkt“), die einer solchen Sichtweise entgegenstehen könnten.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 U 169/07

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