Keine Zulassung von Gesprächspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung

Das Bundessozialgericht hatte in zwei Verfahren (B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R) über die Zulassung von Gesprächstherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung zu entscheiden und entschied gegen die Therapeuten.

Die in den beiden Verfahren klagenden Therapeuten, die sich in den 1980er Jahren in dem Therapieverfahren „Gesprächspsycho­therapie“ weitergebildet hatten, blieben mit ihrem Begehren erfolglos, als Gesprächspsychotherapeuten die Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen behandeln zu dürfen. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 24. April 2008, die Gesprächspsychotherapie (GT) nicht als geeignetes psychotherapeutisches Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung anzuerkennen, verletzt, so das Bundessozialgericht, die Rechte der Therapeuten nicht und begründete dies wie folgt:

Der im Verfahren B 6 KA 45/08 R klagende Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nicht in das bei der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung geführte Arztregister eingetragen werden, um später auf der Basis dieser Eintragung eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Er ist nicht Psychologe sondern Sozialpädagoge mit Fachhochschulabschluss und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut approbiert. Seine Fachkunde in der Gesprächspsychotherapie kann er nur übergangsrechtlich nach den bis Ende 1998 – vor Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes am 1. Januar 1999 – geltenden Vorschriften erworben haben. Die Gesprächspsychotherapie zählte damals nicht zu den Behandlungsverfahren, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung angeboten werden durften und für die sich Therapeuten qualifizieren konnten. Eine – unterstellt – positive Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Verfahren der Gesprächs­psychotherapie im Jahre 2009 würde daran nichts ändern. Im Übrigen hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss mit der Eignung der Gesprächspsychotherapie bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen nicht befasst und auch nicht befassen müssen. Insoweit hatte der wissenschaft­liche Beirat Psychotherapie, ein fachkundig besetztes Beratungsgremium auf Bundesebene, keine positive Empfehlung abgegeben, und auch die Prüfung der Eignung der Gesprächspsychotherapie für die Behandlung von Erwachsenen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss hat keine Hinweise auf eine entsprechende Eignung im Rahmen der Behandlung von Kindern erbracht.

Auch das Begehren der im Verfahren B 6 KA 11/09 R klagenden Psychotherapeutin, Versicherte ge­sprächspsychotherapeutisch behandeln zu dürfen, ist ohne Erfolg geblieben. Unabhängig von den auch in diesem Fall bestehenden übergangsrechtlichen Fragen steht dem Begehren der Klägerin jedenfalls auch der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 24. April 2008 entgegen, für die Gesprächspsychotherapie keine positive Empfehlung abzugeben. Dieser Beschluss steht mit § 92 Abs 6a SGB V im Einklang und verletzt auch das Grundrecht der Klägerin auf Schutz ihrer Berufsausübungsfreiheit (Art 12 Abs 1 Grundgesetz) nicht. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat berücksichtigen dürfen, dass die Gesprächspsychotherapie nach den vorliegenden Studien allein für die Behandlung affektiver Störungen (Depression) geeignet ist und auch insoweit nur, wenn die be­troffenen Patienten nicht zugleich an anderen Störungen leiden (Komorbidität). Therapeuten, die nur für dieses Verfahren qualifiziert sind und deshalb die Mehrzahl der Patienten nicht adäquat versorgen können, müssen nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Nicht entschieden hat das Bundessozialgericht, ob Versicherte, für deren Behandlung wegen einer Depression ohne Vorliegen weiterer psychischer Erkrankungen auch nach der Beurteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses die Gesprächspsychotherapie ein geeignetes und wirtschaftliches Behandlungsverfahren sein kann, nach § 27 Abs 1 in Verbindung mit § 28 Abs 3 SGB V einen An­spruch auf Versorgung mit diesem Verfahren haben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seine Entscheidung gegen die Gesprächspsychotherapie vor allem auf den Aspekt der fehlenden Ver­sorgungsrelevanz im Gesamtsystem der vertragsärztlichen Versorgung gestützt. Das ist nicht zu be­anstanden, kann aber zur Folge haben, dass der individualrechtliche Behandlungsanspruch der Ver­sicherten in besonders gelagerten Fällen in diesem System nicht mehr erfüllt werden kann. Dann steht den Versicherten der Weg offen, sich nach vorheriger Anfrage an die Krankenkasse die gesprächs­psychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen und sich die Kosten nach § 13 Abs 3 SGB V erstatten zu lassen.

Bundessozialgericht, Urteile vom 28.10.2009 – B 6 KA 45/08 R und B 6 KA 11/09 R

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