DSDS & Co: Künstlersozialversicherung setzt keine besondere Gestaltungshöhe voraus

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Honorarzahlung an Juroren in der Fernseh­show „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) den produzierenden und ausstrahlenden Fernseh­sender RTL zur Künstler­sozialabgabe (KSA) verpflichtet. Die aus der Musikbranche stammen­den Juroren stellen, so das Bundessozialgericht, keine außerhalb des Showgeschehens agierende Fachjury mit Expertenstatus dar, sondern sie sind wesentlicher Teil des DSDS-Konzepts. Sie begleiten ihr Urteil über die musika­li­schen Bemühun­gen der Kandidaten/-innen mit unterhaltsam gemeinten, oft aber bissigen und die Grenzen des guten Geschmacks übersteigenden Kommentaren und tragen maßgeblich zum Publikumserfolg der abend­lichen Sendungen bei, indem sie eine Mischung aus Musikkritik, unterhaltsamer Information und Polemik präsen­tieren. Diese aktive und zum Teil hochdotierte Mitwirkung an den Unterhaltungs­shows weist Elemente von Comedy, Satire, Improvisation und zielgruppengerichteter Fernsehunter­haltung auf, die auf einer eigen­schöpferischen, höchstpersönlichen Leistung der Juroren beruhen und in ihrer Gesamt­heit der darstellenden Kunst in Form der Unterhaltungskunst zuzuordnen sind. Dies gilt allgemein im Rahmen der neuen Formen der sachbezogenen TV-Unterhaltung (sog „factual enter­tainment“), wie sie zB in DSDS, „Big Brother“ und „Germany’s next Topmodel“ dargeboten wird.

Das Bundessozialgericht hat schon immer darauf hingewiesen, dass das Gesetz für die Einbeziehung einer Leistung in die Künstlersozialversicherung keine besondere Gestaltungshöhe voraussetzt.

Nette Formulierung 😉

Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Oktober 2009 – B 3 KS 4/08 R