Zuviel Wasser kann schädlich sein

Das Landgericht Coburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob eine Vermieterin von Gewerberäumen dem Mieter zur Rückzahlung von unter Vorbehalt gezahlter Miete verpflichtet ist, wenn es in den angemieteten Lagerhallen zu regelmäßigen Wassereinbrüchen gekommen ist.
Das Landgericht Coburg hat die Vermieterin der Lagerhallen verurteilt, dem Mieter Mietzahlungen in Höhe von rund 20.000 € zu erstatten.

Der Entscheidung lag folgendes zugrunde: Der Kläger mietete bei der Beklagten Gewerberäume. In diesen betrieb er einen Getränkehandel. Seit Dezember 2002 zahlte der Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Mietobjekts die Miete nur noch unter Vorbehalt. Der klagende Mieter wollte wegen regelmäßiger Wassereinbrüche in den angemieteten Lagerhallen die Miete vom 01.01.2004 bis 30.06.2006 um 25 % mindern und forderte dieses Geld von der Vermieterin zurück. Die Vermieterin weigerte sich. Sie hielt die Ansprüche für verjährt und verwirkt.

Das Landgericht Coburg gab dem Kläger Recht und verurteilte die Vermieterin, die geforderte Summe zurückzuzahlen. Das Landgericht stellte fest, dass es in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2006 nach Regenfällen immer wieder zum Eintritt von Wasser in die vermieteten Lagerräume kam. Aufgrund des Umfangs der Wassereintritte hielt das Gericht eine Mietminderung von 25 % für angemessen. Eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs verneinte das Gericht. Auf Verwirkung konnte sich die Vermieterin nicht berufen, da der Mieter seit 2002 nur noch unter Vorbehalt gezahlt hatte. Daher musste die beklagte Vermieterin an den klagenden Mieter 25 % der unter Vorbehalt geleisteten Miete zurückzahlen.

Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Juni 2009 – 23 O 416/08

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