Unwirksame Staffelmietvereinbarung – Grundsicherungsträger muß zahlen

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die vom Grundsicherungsträger zu erstattenden tatsächlichen Kosten der Unterkunft einen im Mietvertrag festgelegten Mietzins auch dann umfassen, wenn eine von den Vertragsparteien vereinbarte Staffelmiete mög­licherweise unwirksam ist. Der Senat konnte des­halb dahinstehen lassen, ob ein Verstoß gegen § 557a Abs 2 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch darin zu sehen war, dass vom Mietbeginn bis zum Eintritt der ersten Mietstaffel nicht mindestens ein Jahr gelegen hatte. Das heißt aber nicht, dass Aufwendungen, die auf einer zivilrechtlich unwirksamen Grundlage beruhen, wirtschaftlich dauerhaft aus öffentlichen Mitteln bestritten werden. Vielmehr kann der Grundsicherungsträger in der­artigen Fällen das Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II betreiben. Hierzu muss er jedoch dem Hilfebedürftigen seinen Rechtsstandpunkt in einer Weise verdeutlichen, dass dieser zur Durchsetzung seiner Rechte gegenüber dem Vermieter in die Lage versetzt wird.

Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 8/09 R