Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat durch Urteil vom 09. November 2009 die Klage eines Lehrers auf Zahlung von Aufwendungsersatz für sein häusliches Arbeitszimmer in der zweiten Instanz zurückgewiesen.
Der Kläger ist Lehrer im Angestelltenverhältnis an der KGS Schneverdingen. Er machte geltend, aufgrund der räumlichen Situation im Lehrerzimmer (für 100 Lehrer stehen 50 Sitzplätze an insgesamt 17 Tischen zur Verfügung) sei er darauf angewiesen, die Unterrichtsvor- und –nachbereitung zu Hause durchzuführen. Nach Wegfall der steuerlichen Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers beantragte er, ihm im Schulgebäude ein ausgebautes Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte die Schulbehörde ab.
Der Lehrer begehrte nunmehr von seinem Arbeitgeber Erstattung der Kosten für ein privates Arbeitszimmer sowie für Büromaterialien in Höhe von zusammen 120 € pro Monat.
Das beklagte Land verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für beamtete Lehrer ein Anspruch auf Erstattung der Auslagen für ein privates Arbeitszimmer nicht bestehe.
Das Arbeitsgericht Lüneburg hatte die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgerichts Niedersachsen nunmehr zurückgewiesen.
Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts steht dem geltend gemachten Anspruch das Berufsbild des Lehrers entgegen. Dieses sei dadurch geprägt, dass auf der einen Seite feste Unterrichtspflichten in der Schule bestünden und auf der anderen Seite die Unterrichtsvor- und -nachbereitung zu Hause in freier zeitlicher und örtlicher Selbstbestimmung durchgeführt werden könne.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09. November 2009