Beihilfe für Leistungen von Heilpraktikern – nicht mehr angemessen

Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob einem Beamten die Kostenerstattung für die Behandlung durch einen Heilpraktiker schematisch aufgrund des Mindestsatzes des im April 1985 geltenden Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker verweigert werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht verneint.

Die Beihilfevorschriften sehen zwar vor, dass auch für die Leistungen der Heilpraktiker Beihilfe gewährt werden muss. Sie begrenzen die Beihilfefähigkeit aber auf Beträge, die in einer 1985 durchgeführten Umfrage unter den in der Bundesrepublik niedergelassenen Heilpraktikern als untere Grenze des durchschnittlichen Honorarrahmens ermittelt und seitdem nie fortgeschrieben worden sind. Diese Beträge entsprechen nicht den realen und angemessenen Gebührenforderungen der Heilpraktiker. Die Begrenzung führt bei der Behandlung erkrankter Beamter und ihrer Angehörigen durch Heilpraktiker praktisch zum Beihilfeausschluss. Hierin liegt ein nicht gerechtfertigter Widerspruch zur grundsätzlichen Entscheidung, Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen zu gewähren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bundesrepublik verpflichtet, über die Angemessenheit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen unabhängig vom Mindestsatz erneut zu entscheiden.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2009 – 2 C 61.08