Es gibt eine Vielzahl von Entscheidungen, wann ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer Anspruch auf die Duldung der Anbringung einer Parabolantenne zum Zwecke des Empfangs ausländischer Sender hat. In einer Reihe von Fällen wird dieser Anspruch von den Gerichten bejaht.
Wo darf der Betreffende aber nun eine solche Parabolantenne anbringen?
Mit dieser Frage hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen und stellte klar:
„Die Verpflichtung der Wohnungseigentümer, die Anbringung einer Parabolantenne an dem gemeinschaftlichen Haus zu dulden, ist nicht von der Staatsbürgerschaft des Miteigentümers abhängig, der die Antenne angebracht hat.
Voraussetzung, eine Antenne anbringen lassen zu dürfen, ist die Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser steht das Recht zu, den Ort der Anbringung zu bestimmen.“
Also muß erst ein Beschluß der Eigentümerversammlung herbeigeführt werden.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2009 – V ZR 10/09