Das Bundesverfassungsgericht hat, wie hier berichtet, entschieden, daß eine Ungleichbehandlung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) verfassungswidrig ist.
Der Vorstand und der Verwaltungsrat der VBL haben nun die Konsequenzen gezogen und im Rahmen ihrer Sitzung am 3. und 4. Dezember 2009 unter anderem ausgeführt:
„Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien wurde die VBL vom Verwaltungsrat ermächtigt, überlebende
eingetragene Lebenspartner wie hinterbliebene Ehegatten zu behandeln.
Überlebende eingetragene Lebenspartner werden in entsprechender Anwendung des § 38 VBLS eine kleine oder eine große Betriebsrente für Witwen/Witwer erhalten, solange ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht (§ 46 SGB VI).
Überlebende Lebenspartner erhalten in entsprechender Anwendung der Regelungen für überlebende Ehegatten sowohl eine Hinterbliebenenrente als auch eine (Teil-)Kapitalauszahlung für Hinterbliebene (§§ 8 bis 10 AVBdynamik 01/02, §§ 7, 12a AVBextra 01 und §§ 7, 9 AVBextra 02).“
Der Verwaltungsrat fasste daher auf Vorschlag des Vorstands folgenden Beschluss (dort S. 6):
„Bis zu einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Hinterbliebenenversorgung für eingetragene
Lebenspartner wird die VBL ermächtigt, hinterbliebene eingetragene Lebenspartner wie Witwen und Witwer
zu behandeln und entsprechende Leistungen ab dem 1. Januar 2005 zu zahlen.“