Ab dem 01. Juli 2005 ist die Abgabe von Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren zwingend vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 837/2005 des Rates vom 23. Mai 2005 zur Änderung der Zollkodex-Durchführungsvorschriften (ZK-DVO) ist ab dem 01. Juli 2005 die Abgabe von Versandanmeldungen unter Verwendung von Informatikverfahren vorgeschrieben. Für alle Beteiligten, die als Hauptverpflichtete im gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren bisher noch Versandanmeldungen ohne Einsatz von Informatikverfahren unter Verwendung des Einheitspapiers bei den Zollstellen abgegeben haben, besteht ab dem 01. Juli 2005 die Möglichkeit, ihre Versandanmeldung über das Internet bei den Abgangsstellen abzugeben.
In Deutschland sind schriftliche Versandanmeldungen unter Verwendung des Einheitspapiers ab dem 01. Oktober 2005 nach einem Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 20. Juni 2005 gemäss Artikel 353 ZK-DVO nur noch zulässig, wenn das System des EDV-gestützten Versandverfahrens der Zollbehörden nicht funktioniert, die Anwendung des Hauptverpflichteten nicht funktioniert oder die Waren von Reisenden befördert werden, die keinen unmittelbaren Zugang zum EDV-gestützten System der Zollbehörden haben und damit die Versandanmeldung nicht unter Verwendung von Informatikverfahren bei der Abgangsstelle abgeben können.