Darlehnsfinanzierte Erhaltungsaufwendungen

Zinsen für ein Darlehen, mit dem während der Geltung der sog. großen Übergangsregelung sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, sind auch nach dem Auslaufen der sog. großen Übergangsregelung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar; es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem nun veröffentlichten Urteil entgegen einer anders lautenden Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 18. Juli 2001 IV C 3 -S 2211- 31/01, BStBl I 2001, 513) entschieden.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 12. Oktober 2005 IX R 28/04

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