Seit einigen Jahren ist die Tendenz zu beobachten, daß immer andere Personen für jedwede Schäden verantwortlich gemacht werden. Nie ist man es selbst schuld. Irgendwer wird sich schon finden, der zahlen muß.
Das Landgericht Coburg hatte in einer nun bekanntgemachten Entscheidung über einen solchen Fall zu entscheiden, der in einem Supermarkt spielte, und entschied:
Wer in einem Supermarkt über einen Rollcontainer stürzt, kann dafür in der Regel nicht den Supermarktbetreiber verantwortlich machen. Ist der Rollcontainer gut sichtbar und hat der Kunde ausreichend Platz um an ihm vorbeizugehen, trägt er die Folgen eines Sturzes alleine.
Das Landgericht Coburg, das die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer Kundin gegen einen Supermarktbetreiber abgewiesen hat führte aus, daß der Supermarktbetreiber nicht für die Gefahren hafte, die von einem gut sichtbaren Rollcontainer, der zum Auffüllen der Warenregale benötigt wird, ausgehen.
Die Klägerin hatte behauptet, sie sei im Supermarkt der Beklagten an einem Rollgitterwagen mit dem Fuß an einer querstehenden Rolle hängengeblieben und dadurch gestürzt. Die Klägerin meinte, das Personal hätte Sorge dafür tragen müssen, dass das Rad an dem Rollgitterwagen nach dem Abstellen des Wagens geradegestellt wird. Die Kundin zog sich einen Oberschenkelhalsbruch zu und forderte deshalb 12.000 Euro vom Supermarktbetreiber.
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung des Supermarktbetreibers erkennen konnte. Das Gericht stellte fest, dass die Rollen des Gitterwagens immer aus den Umrissen des Wagens herausragen und daher stets ein gewisses Risiko bergen, dass man bei zu nahem Vorbeigehen daran hängen bleibt. Auch war nach den Feststellungen des Landgerichts der Gang trotz des abgestellten Rollcontainers ausreichend breit, so dass die Kundin in einigem Abstand hätte vorbeigehen können. Nach Auffassung des Landgerichts Coburg war die Gefahr für jedermann unübersehbar. Es könne nicht erwartet werden, dass die Betreiber von Einkaufsmärkten ihre Kunden vor sämtlichen potentiellen Gefahrenquellen schützen. Das Oberlandesgericht Bamberg schloß sich diesen Ausführungen in einem Hinweisbeschluß vom 12.12.2009 – 6 U 44/09 an und stellte aufgrund von Lichtbildern fest, dass die Kundin ausgesprochen eng am Hindernis vorbeigegangen sein muss. Auch wäre es der Kundin problemlos möglich gewesen, durch die Wahl eines anderen Durchganges das Passieren der Engstelle zu vermeiden. Verursacht wurde der Sturz der Klägerin alleine durch ihre eigene Unaufmerksamkeit.
Landgericht Coburg, Urteil vom 23. Juni 2009 – 11 O 748/08