Provisionszahlung des Arztes an Patienten ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Hannover hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einem Dialysearzt untersagt, seinen Patienten eine „Erstattung“ zu zahlen, die mehr als die tatsächlichen Fahrtkosten beträgt.

Was war Hintergrund der Entscheidung?

Eine Dialysepraxis im Großraum Hannover hatte in mindestens zwei Fällen Patienten angeboten, einen „Zuschuss“ zu den Fahrtkosten zu zahlen, wenn die Patienten die Dialyse in dieser Dialysepraxis durchführen lassen würden. Dieser „Zuschuss“ lag höher als die tatsächlichen Fahrkosten.

Mit anderen Worten: Der Arzt hat dem Patienten Geld dafür gegeben, daß er sich bei ihm – obwohl weiter entfernt – behandeln ließ, wobei dieser Geldbetrag die Fahrtkosten überstieg.

Was war die Folge?

Ein anderer Dialysearzt beantragte wegen dieses Verhaltens beim Landgericht Hannover den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Hannover gab dem Antragsteller Recht und untersagte ein solches Vorgehen der Dialysepraxis. Es dürften nur angemessene Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs erstattet werden, nicht aber höhere Beträge, entschied das Landgericht Hannover. Alles andere sei unlauterer Wettbewerb und ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen sowie das Heilmittelwerbegesetz.

Landgericht Hannover, Beschluss vom 22. März 2010 – 18 O 70/10 (rechtskräftig)

Sie sind derzeit offline!