In dem jetzt von der Bundesregierung auf den Weg gebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ findet sich wieder eine Reihe von Änderungen im Steuerrecht, die alle noch zum Jahreswechsel in Kraft treten sollen:
- Die Gewinnermittlung nach der Einnahmenüberschussrechnung wird geändert. Künftig können Anschaffungskosten für Wertpapiere und Grundstücke nicht mehr sofort, sondern erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme berücksichtigt werden (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz).
- Es wird eine Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz festgeschrieben. Um Verluste zu vermeiden, schließen Unternehmen für Geschäfte, die einem Kursrisiko unterliegen, Sicherungsgeschäfte mit einem gegenläufigen Kursrisiko ab. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung werden die Chancen und Risiken aus den Grund- und Sicherungsgeschäften kompensatorisch in Bewertungseinheiten zusammengefasst. Diese handelsrechtliche Praxis zur Bildung von Bewertungseinheiten bleibt auch weiterhin für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich (§ 5 Abs. 1a Einkommensteuergesetz).
- Die Besteuerung der privaten Nutzung von Kraftfahrzeugen unter Anwendung der 1%-Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz) beschränkt, also auf solche Fahrzeuge, die zu mindestens 50% betrieblich genutzt werden. Die geplanten Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Fälle, in denen der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug zur privaten Mitnutzung überlässt (sog. Dienstwagenbesteuerung).
- Umsätze aus Glücksspielen werden derzeit nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Situation ist die Folge einer EuGH-Entscheidung, in der die unterschiedliche Behandlung von öffentlichen Spielbanken und gewerblichen Glücksspielanbietern für unzulässig erklärt worden ist. Jetzt sollen beide Gruppen umsatzsteuerpflichtig werden (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 Umsatzsteuergesetz).
- Unternehmer, die Gebäude reinigen lassen, schulden dem Fiskus künftig die Umsatzsteuer für die empfangene Leistung. Nach bisher geltendem Recht obliegt diese Verpflichtung dem Gebäudereiniger. Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft soll gewährleisten, dass der Staat in dieser Branche seinen Umsatzsteueranspruch besser realisieren kann (§ 13b Umsatzsteuergesetz).
- In Ergänzung des § 379 Abgabenordnung soll zukünftig die entgeltliche Weitergabe von Tankbelegen als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.