Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei Steuerrückständen

Das Verwaltungsgericht Mainz hat in einem Verfahren, in dem sich der Antragsteller gegen die sofortige Vollziehung des Widerrufs der ihm erteilten Gaststättenerlaubnis wegen Steuerrückständen gewehrt hatte, der Stadt Mainz Recht gegeben.

Die Stadt Mainz hatte die dem Antragsteller, einem Gastwirt, erteilte Gaststättenerlaubnis unter Anordnung des Sofortvollzugs widerrufen, weil der Mann seine steuerrechtlichen Pflichten verletzt hatte.

Zugrunde lag folgendes:

Der Gastwirt betrieb einen Imbiss in der Innenstadt von Mainz. Mit Hinweis darauf, dass er seinen steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme, regte das Finanzamt bei der Stadt Mainz den Widerruf seiner Gaststättenerlaubnis an. Der Antragsteller schulde einen fünfstelligen Steuerbetrag, teilte das Finanzamt mit; es fehlten sowohl Steuervoranmeldungen als auch Steuererklärungen des Antragstellers.

Unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrief daraufhin die Stadt Mainz die Gaststättenerlaubnis des Gastwirts.

Der Gastwirt erhob hiergegen Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs. Er machte geltend, dass er fehlende Steuererklärungen zwischenzeitlich erstellt habe. Er gehe danach von einer weitaus geringeren Steuerschuld aus. Außerdem werde er in der nächsten Zeit einen höheren Betrag an das Finanzamt zahlen und auch damit seinen Rückstand vermindern.

Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag abgelehnt. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei zu Recht erfolgt. Der Gastwirt habe nicht die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, weil er erhebliche Steuerschulden habe, seinen steuerrechtlichen Erklärungspflichten nicht nachgekommen sei und ihm die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehle. Damit habe er die Allgemeinheit in Gestalt des Staates geschädigt, der zur Erfüllung seiner Aufgaben auf den pünktlichen Eingang der Steuern angewiesen sei. Außerdem habe er sich hierdurch einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil gegenüber denjenigen seiner Konkurrenten verschafft, die ihren Abgabepflichten ordnungsgemäß nachkommen. Auf die Ursache seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten und die Frage des Verschuldens komme es nicht an, so das Verwaltungsgericht. Die zwischenzeitliche Erstellung der Steuererklärungen beseitige den Zuverlässigkeitsmangel nicht, da er ein überzeugendes Konzept zur Wiederherstellung seiner dauerhaften wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht präsentiert habe.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26.01.2011 – 6 L 18/11.MZ