Ein Sachbearbeiter eines Finanzamtes, der durch EDV-Eingaben über Umsätze eines fiktiven Unternehmers die Erstattung von Vorsteuern bewirkt, begeht Steuerhinterziehung auch dann, wenn mangels Kenntnisnahme anderer Bediensteter des Finanzamtes von den betreffenden Arbeitsvorgängen weder ein Irrtum erregt noch außer von dem Täter eine Willensentscheidung über die Erstattung getroffen wird.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 25. Oktober 2005 – VII R 10/04