Wirtschaftsförderungs – Gesellschaften

Eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft, deren hauptsächliche Tätigkeit sich darauf erstreckt, Grundstücke zu erwerben, hierauf Gebäude nach den Wünschen und Vorstellungen ansiedlungswilliger Unternehmen zu errichten und an diese zu verleasen, ist nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG 1991/1996 steuerbefreit.

Da nur Unternehmen, die sich aus eigener Kraft am Markt behaupten können, dauerhafte Arbeitsplätze schaffen und die Wirtschaftsstruktur einer bestimmten Region nachhaltig verbessern, sind von der Steuerbegünstigung nur fördernde Maßnahmen zur Belebung der Wirtschaft und Verbesserung der Infrastruktur erfasst. Hiervon ist grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn es sich um sachlich und zeitlich eng umrissene Hilfeleistungen zur Ansiedlung von neuen Unternehmen oder der Erweiterung von bestehenden Unternehmen handelt.

Nicht der Förderung der Wirtschaft dienen dagegen eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, mit denen die Wirtschaftsförderungsgesellschaften zu bestehenden Unternehmen in Wettbewerb treten, sofern es sich nicht um eine Beratung oder ähnliche Tätigkeiten zum Zwecke der Ansiedlung oder der Altlastensanierung handelt. Ebenso wenig fallen direkte und indirekte materielle Hilfen an ansiedlungswillige Unternehmen unter die Vorschrift. Denn diese können die Wirtschafts- und Sozialstruktur einer Region schwächen, da sie einzelnen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber bereits am Markt etablierten Unternehmen verschaffen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. August 2005 – I R 37/04

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