Ist eine Kaufsache oder ein erstelltes Werk mangelhaft, stehen dem Käufer bzw. Besteller die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, insbesondere hat er ein Recht auf Nachbesserung. Der Verkäufer bzw. Werkunternehmer muß also den Mangel beseitigen.
Dies führt immer wieder zum Streit, wenn diese Nachbesserung nur mit hohem Aufwand durchzuführen ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs greift jedoch auch dann das Nachbesserungsrecht des Kunden:
Ein Nachbesserungsverlangen ist auch bei erheblichem Aufwand für die Mängelbeseitigung nicht unverhältnismäßig, wenn ein objektiv berechtigtes Interes-se des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung besteht.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. November 2005 – VII ZR 64/04 –