Vollstreckung verfassungswidriger Urteile

Die Vollstreckung gegen einen rechtskräftig zur Zahlung verurteilten Schuldner ist nach einer jetzt verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig, wenn das zu Grunde liegende Urteil auf der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Damit hatte die Verfassungsbeschwerde einer vermögenslosen Bürgin, die sich gegen die Zwangsvollstreckung in ihr
Vermögen wandte, Erfolg.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 19. Oktober 1993 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Zivilgerichte verpflichtet sind, bei der Auslegung und Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB die grundrechtliche Gewährleistung der Privatautonomie zu beachten. Der damalige Fall betraf eine 21-jährige, vermögenslose Bürgin, die gegenüber einer Sparkasse für die Schulden ihres Vaters eine Bürgschaft
übernommen hatte. Das Bundesverfassungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass Bürgschaftsverträge, die das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke sind, sittenwidrig sind. Für die Beurteilung, wann ein solcher Vertrag vorliegt, setzte es nähere Maßstäbe.

Die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens, Hausfrau und Mutter zweier Kinder, hatte eine Bürgschaft für ihren Ehemann in Höhe von 200.000 DM übernommen. Sie wurde 1992 rechtskräftig zur Zahlung von 70.000 DM verurteilt. Als die Bank bei der inzwischen geschiedenen Frau vollstrecken wollte, berief sich diese auf die inzwischen aufgrund der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingetretene Änderung der Rechtsprechung. Danach wäre der Bürgschaftsvertrag nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig gewesen. Ihre Klage wurde trotzdem in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an ihn zur erneuten Entscheidung zurück.

Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
§ 79 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) regelt die Folgen von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare Entscheidungen ergangen sind. Es gilt gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG der Grundsatz, dass nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer für nichtig erklärten Norm beruhen, in ihrer Existenz nicht mehr in Frage gestellt werden. Doch gilt für sie, soweit aus ihnen noch nicht vollstreckt worden ist, das Verbot der Vollstreckung. Diese Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn das
Bundesverfassungsgericht nicht auf Nichtigkeit einer Norm erkannt, sondern sich darauf beschränkt hat, deren Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festzustellen.

§ 79 Abs. 2 BVerfGG ist aber auch dann entsprechend anzuwenden, wenn das Bundesverfassungsgericht nicht die Norm selbst, sondern eine bestimmte Auslegungsvariante der Norm für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hat. Auf diese Weise kann ein inhaltlicher Widerspruch zu § 79 Abs. 1 BVerfGG vermieden werden. Diese Norm, die für das Strafrecht einen zusätzlichen Wiederaufnahmegrund enthält, bezieht auch den Fall der verfassungswidrigen Auslegung neben der Nichtig- und der Unvereinbarerklärung in ihren Anwendungsbereich ein.

Entsprechende Anwendung findet § 79 Abs. 2 BVerfGG aber auch auf nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die auf einer Auslegung und Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe beruhen, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist. Dies gilt allerdings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie in der Bürgschaftsentscheidung vom 19. Oktober 1993, für die Auslegung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe setzt, an welche die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung in gleich gelagerten Fällen gebunden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung den Begriffen „gute Sitten“, „Verkehrssitte“ sowie
„Treu und Glauben“ in den §§ 138 und § 242 BGB mit Bezug auf Bürgschaftsverträge auch für die Rechtsanwendung in anderen Fällen reproduzierbare – und für die Zivilgerichte verbindliche – Konturen
gegeben. Dies hat dazu geführt, dass im Rahmen der Generalklausel des § 138 Abs. 1 BGB rechtssatzmäßig typisierbare Fallgruppen gebildet worden sind, die der weiteren Rechtsanwendung zu Grunde gelegt werden können. Dies unterscheidet sich, auch wenn die abschließende Festlegung und Normausfüllung Sache der Zivilgerichte bleibt, hinsichtlich des Grundrechtsschutzes nicht von der verfassungskonformen Auslegung einer Rechtsvorschrift im herkömmlichen Sinne. Im Lichte des allgemeinen Gleichheitssatzes ist es deshalb verfassungsrechtlich geboten, auch den Fall der die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte sichernden Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen in den Anwendungsbereich des § 79 Abs. 2 BVerfGG einzubeziehen.

Der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 BVerfGG steht auch nicht entgegen, dass das zum Nachteil der Beschwerdeführerin ergangene Urteil im Jahre 1992 mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang stand. Die von § 79 Abs. 2 BVerfGG eröffnete Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage setzt gerade voraus, dass die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners erst später entstanden sind und vor Erlass des Urteils noch nicht geltend gemacht werden konnten.

BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02

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