Kontenabruf und Datenschutz

Das „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ ermöglicht seit April 2005 der Finanzverwaltung die Abfrage der Kontostammdaten mithilfe eines automatischen Kontenabrufverfahren. Doch in der Durchführung dieser Kontenabrufe sieht der Bundesbeauftragte für den Datenschutz erhebliche Mängel.

So sollen bei einer vom Bundesdatenschutzbeauftragten veranlassten Stichprobe in drei nordrhein-westfälischen Finanzämtern neun von zehn Kontenabfragen Mängel aufgewiesen haben. Die wichtigsten Mängel sind auch aus Sicht der Steuerzahler von Bedeutung: So seien etwa die betroffenen Steuerzahler nicht vorher zum Sachverhalt befragt worden. Auch sei die Überprüfung der Konten nicht lückenlos dokumentiert worden.

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