Eigenheimzulage 2006

Die steuerliche Förderung von Wohneigentum nach dem Eigenheimzulagengesetz wird in Zukunft eingestellt. Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor dem 1. Januar 2006 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen des Eigenheimzulagengesetzes über den gesamten Förderzeitraum von acht Jahren.

Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag gestellt wird. Bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen (zum Beispiel eine Bauanzeige) einzureichen sind, gilt der Zeitpunkt, an dem die Bauunterlagen eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.

Über den Beginn des Förderzeitraums entscheidet das Jahr der Fertigstellung und der Anschaffung (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Das Jahr des Einzugs entscheidet dagegen über die tatsächliche Förderberechtigung, denn ein Anspruch auf Eigenheimzulage besteht nur für die Jahre des Förderzeitraums, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Bezieht der Anspruchsberechtigte die Wohnung nicht mehr im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, verliert er demnach ein Jahr Förderung.

Anspruchsberechtigte, denen bereits nach dem geltenden Recht Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.

Für die Zukunft ist geplant, die staatliche Förderung von Wohneigentum in die geförderte Altersvorsorge zu integrieren. Wie diese Neuregelung demnächst aussieht, ist bisher jedoch noch nicht absehbar.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie sind derzeit offline!