Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 ist für an Diabetes erkrankte Menschen erst dann gerechtfertigt, wenn eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Injektionen erforderlich ist, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbständig variiert werden muss, hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz unter Berufung auf die Vorgaben der Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes1 entschieden. Außerdem müssen die Betroffenen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Blutzuckerselbstmessung und die Insulindosen (bzw. Insulingaben und Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein.
Für einen GdB von 50 reicht auch nicht, so das Landessozialgericht, dass der Kläger sich dreimal täglich Basalinsulin spritzen muss und vier bis sieben Mal täglich ein kurzwirksames Insulin, da keine gravierenden Einschnitte in der Lebensführung bestünden, insbesondere keine Beeinträchtigung durch eine schlechte Einstellungsqualität. Weder war es zu hyperglykämischen Entgleisungen (erhöhter Blutzuckerspiegel) mit erforderlicher ärztlicher Fremdhilfe, noch zu entsprechenden Unterzuckerungen (Hypoglykämien) gekommen.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.07.2011 – L 4 SB 182/10
- Versorgungsmedizin-Verordnung, BGBl. I 2010 S. 928 [↩]