Informationsfreiheitsgesetz

Zum Jahresbeginn 2006 ist das Informationsfreiheitsgesetz in Kraft getreten, durch das jedem Bürger der Zugang zu amtlichen Informationen der Behörden des Bundes eröffnet werden soll. Hierzu zählen beispielsweise Schriftstücke in herkömmlichen Akten, elektronisch gespeicherte Informationen, Zeichnungen, Grafiken, Pläne, Ton- und Videoaufzeichnungen. Persönliche Daten der Bürgerinnen und Bürger sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben dabei aber weiterhin geschützt.

Um Zugang zu den Informationen zu erhalten müssen die Bürger einen Antrag stellen. Dieser ist grundsätzlich nicht zu begründen; das Motiv des Antragstellers spielt keine Rolle.

Auf den Antrag muss die Behörde unverzüglich reagieren, im Regelfall binnen eines Monats. Die Behörde kann eine formlose, mündliche oder schriftliche Auskunft geben, aber auch Akteneinsicht gewähren oder Schriftstücke in Kopie übersenden. Die Auskünfte sind kostenpflichtig. Die Ablehnung des Antrags ist ein Verwaltungsakt, der mit Widerspruch und Verpflichtungsklage angefochten werden kann.

Auch wenn die Informationsgewährung nach dem neuen Gesetz die Regel ist, enthält es Ausnahmen, durch die der Informationszugang zum Schutze wichtiger Belange eingeschränkt oder ganz verwehrt werden kann.

So darf eine Information nicht bekannt gegeben werden, wenn nachteilige Auswirkungen auf besondere öffentliche Belange, zum Beispiel die internationalen Beziehungen, die innere und äußere Sicherheit oder die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens möglich sind. Auch Zugang zu personenbezogenen Daten darf nur dann gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt oder der Betroffene eingewilligt hat.

Bezüglich der Inhalte von Personalakten und Personalverwaltungssystemen besteht kein Anspruch auf Informationszugang. Informationen über Namen und dienstliche Anschriften von Bearbeitern sollen jedoch grundsätzlich zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Informationen über Gutachter und Sachverständige.

Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird nur mit Zustimmung des Unternehmens gewährt.

Kein Informationszugangsrecht besteht, wenn dadurch geistiges Eigentum in Gefahr gerät. Ein Antrag auf Überlassung des Quellcodes von EDV-Programmen könnte deshalb abgelehnt werden.

Durch das Gesetz entstehen Veröffentlichungspflichten für die Bundesbehörden. Unabhängig von konkreten Anträgen auf Informationszugang müssen diese künftig bestimmte Informationen allgemeiner Art „von Amts wegen“ öffentlich bekannt machen. Dabei handelt es sich um Verzeichnisse, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und Informationszwecke erkennen lassen, um Organisationspläne und um Aktenpläne. Diese Informationen sollen im Internet veröffentlicht werden.

Darüber hinaus wird das Amt eines Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit geschaffen, den jeder anrufen kann, wenn er sein Recht auf Informationszugang als verletzt ansieht.

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