Auch 2006 erfolgen wieder eine Reihe von Änderungen in der Rentenversicherung. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Neue Regelungen zur Frühverrentung bei Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
Die Altersgrenze für den frühesten Beginn der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird stufenweise vom 60. auf das 63. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt in Monatsschritten in den Jahren 2006 bis 2008. Betroffen sind ab 1946 geborene Versicherte. Im Januar 1946 Geborene werden diese Altersrente frühestens mit 60 Jahren und einem Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und zwei Monaten usw. Schließlich können im Dezember 1948 und später Geborene mit 63 Jahren eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Anspruch nehmen. Ein Rentenbezug vor diesem Zeitpunkt ist – auch unter Inkaufnahme höherer Abschläge – bei dieser Altersrente dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, haben bereits nach bisher geltendem Recht keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart.
Vertrauensschutz genießen nur Versicherte, die
- vor dem 1. Januar 1952 geboren sind und
- vor dem 1. Januar 2004 rechtsverbindlich über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses disponiert hatten (zum Beispiel einen Aufhebungsvertrag oder einen Vertrag über Altersteilzeitarbeit geschlossen hatten) oder an diesem Tag arbeitslos oder beschäftigungslos waren.
Für diese Versicherten wird die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme nicht angehoben. Damit werden all jene vor 1952 geborenen Versicherten geschützt, denen der Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit noch zustehen kann, weil bei ihnen am Stichtag die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses verbindlich feststand.
Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Ab 1. Januar erhöht sich die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Altersvollrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für Bezieher einer Vollrente wegen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise voller Erwerbsminderung auf 350 Euro. Die übrigen Hinzuverdienstgrenzen bleiben unverändert.