Futtermittelhygiene – Verordnung

Mit der ab 1. Januar geltenden Europäischen Futtermittelhygiene-Verordnung werden die Bestimmungen über die Futtermittelhygiene auf allen Stufen der Herstellung und Verwendung von Futtermitteln sowie des Verkehrs mit Futtermitteln, die Anforderungen an die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Futtermitteln und die Bedingungen für die Registrierung und Zulassung von Betrieben festgelegt.

In der Verordnung werden typische Anforderungen an Futtermittelunternehmen, die in einer der Herstellungs-, Verarbeitungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, sowie an die Fütterung gestellt. Dies betrifft auch Landwirte, die Futtermittel erzeugen oder an Tiere verfüttern. Die Anforderungen betreffen unter anderem die Einrichtungen und Ausrüstungen, das Personal, die Dokumentation und die Qualitätskontrolle. Damit wird die Verantwortung des Futtermittelunternehmers für die Futtermittelsicherheit verdeutlicht.

Mit der Futtermittelhygiene-Verordnung wird eine umfassende Registrierungspflicht für alle Futtermittelunternehmer eingeführt. Sie gilt auch für Landwirte. Futtermittelunternehmer müssen der zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde des Landes alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe bis zum 1. Januar 2006 melden.

Um der Registrierungspflicht nachzukommen, genügt ein einfacher Antrag. Betriebe, die sich bereits nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes (FMG) registriert haben, müssen dies nicht erneut bei der Behörde tun.

Ab dem 1. Januar 2006 dürfen Futtermittelunternehmer und Landwirte Futtermittel nur noch von registrierten bzw. zugelassenen Betrieben beziehen und verwenden.

Die Registrierungspflicht gilt unter anderem nicht für:

  • Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zugekaufte fütterungsfertige Futtermittel verfüttern,
  • die Herstellung und das Verfüttern von Futtermitteln an Tiere, deren Erzeugnisse als Lebensmittel zum privaten Eigenverbrauch bestimmt sind oder direkt vermarktet werden, sowie
  • die Abgabe kleiner Mengen von Futtermitteln von landwirtschaftlichen Betrieben an Landwirte auf örtlicher Ebene.

Betriebe, die bisher weder registriert noch zugelassen sein mussten, können ihre Tätigkeit fortsetzen, sofern sie spätestens am 1. Januar 2006 einen Antrag auf Registrierung stellen. Spätestens bis zum 1. Januar 2008 müssen diese Antragsteller der zuständigen Landesbehörde mitteilen, dass sie die Vorschriften der Futtermittelhygiene-Verordnung erfüllen.

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