Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat den Normenkontrollantrag eines Landwirts gegen einen Bebauungsplan der Stadt Meppen im Wesentlichen abgelehnt, mit welchem im Bereich verschiedener Ortsteile großräumig die Zulässigkeit von Tierhaltungsanlagen beschränkt wird.
Die planerische Bewältigung der mit Intensivtierhaltung verbundenen Probleme ist derzeit Gegenstand breiter Erörterungen in der juristischen Fachwelt. Vor diesem Hintergrund bekräftigt das Urteil in Anknüpfung an eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts1, dass Gemeinden in einem Bereich, der durch eine Massierung von Tierhaltungsanlagen geprägt ist, auch unter Vorsorgegesichtspunkten grundsätzlich Sondergebiete für Tierhaltung ausweisen und sogenannte Emissionsradien festlegen dürfen. Dies stellt hohe Anforderungen an die Planung im Detail, insbesondere an die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Tierhaltungsbetriebe und demjenigen des Schutzes der Wohnbevölkerung vor Tiergerüchen. Bis auf eine kleinere Randkorrektur hat der Senat im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Mängel des Bebauungsplans zu erkennen vermocht.
Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 13.09.2011 – 1 KN 56/08