Der Bundesrat hat sich gegen die Pläne der Bundesregierung ausgesprochen, den Gründungszuschuss für Arbeitslose in eine Ermessensleistung umzuwandeln und dessen Bezugsdauer zu verkürzen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 17/6277), die nun als Unterrichtung (BT-Drs. 17/6853) vorliegt, bezeichnet der Bundesrat den Gründungszuschuss als „erfolgreiches Instrument der Arbeitsförderung“. Insbesondere Frauen würden von ihm in „hohem Maße“ profitieren. Deshalb dürfe es weder verkürzt noch verschlechtert werden, auch solle es als Pflichtleistung erhalten bleiben. „Gerade beim Gründungszuschuss handelt es sich um ein Instrument, das direkt in Erwerbstätigkeit führt, die Chance bietet, dass weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung geschaffen wird, und gleichzeitig auch wirtschaftspolitische Impulse setzt“, schreibt der Bundesrat.
In ihrer Gegenäußerung dazu lehnt die Bundesregierung diesen Vorschlag ab. Die Umwandlung des Gründungszuschusses folge der Förderphilosophie im Dritten Sozialgesetzbuch, die vorsehe, das jeweils am besten passende Instrument für eine Eingliederung in Arbeit zu identifizieren. „Ein pauschaler Rechtsanspruch widerspricht diesem Gedanken, weil er die Suche nach alternativen Fördermöglichkeiten verhindert“, schreibt die Bundesregierung. Die Ermessensleistung sichere dagegen eine Förderentscheidung, „die am Maßstab des individuellen Einzelfalls ausgerichtet ist“.