Die Tätigkeit einer Kreditvermittlung ist im Regelfalls umsatzsteuerfrei. Dabei kommt es, wie der Bundefinanzhof jetzt feststellte, nicht darauf an, an welche der Vertragsparteien, den Kreditgeber (Bank) oder den Kreditnehmer (Kunden), die Vermittlungsleistung ausgeführt wird.
Die Steuerbefreiung einer Kreditvermittlung setzt nach dem Urteil des BFH auch nicht voraus, dass es tatsächlich zur Kreditvergabe gekommen ist. Erforderlich ist lediglich, dasein Kontakt zu beiden Vertragspartnern bestanden hat.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. November 2005 – V R 21/05