Betriebsaufgabegewinn bei rückwirkender Aufgabeerklärung

Soweit die Finanzverwaltung die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen –längstens drei Monate– zurückliegenden Zeitpunkt zulässt (nunmehr R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuerrichtlinien 2003), handelt es sich hierbei nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um die Übertragung von Werten, die für einen früheren Zeitpunkt ermittelt werden, auf den Betriebsaufgabezeitpunkt. Eine solche Übertragung von Werten ist aber nur zulässig, wenn zwischenzeitlich keine bedeutenden Wertveränderungen eingetreten sind.

Im Fall einer Betriebsverpachtung gilt eine Betriebsaufgabe im Zweifel ohnedies erst mit dem Zugang der Betriebsaufgabeerklärung beim FA als vollzogen.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. August 2005 – IV R 9/04

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