Bei einer GmbH besteht unter anderem immer dann eine Insolvenzantragspflicht, wenn die Gesellschaft überschuldet ist. Diese Überschuldung kann aber dadurch beseitigt werden, daß die Gläubiger für Ihre Forderungegen gegen die GmbH einen sogenannten Rangrücktritt erklären. Diese Lösung liegt natürlich umso näher, wenn die Gesellschafter der GmbH selbst Forderungegen gegen die GmbH haben.
Zu den steuerlichen Folgen eines solchen Rangrücktritts durch die GmbH-Gesellschafter hat jetzt der Bundesfinanzhof Stellung genommen:
Die Teilwertabschreibung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens, das der Betriebskapitalgesellschaft vom Gesellschafter des Besitzunternehmens gewährt wurde, kann nicht auf die Unverzinslichkeit der im Sonderbetriebsvermögen II bilanzierten Darlehensforderung gestützt werden.
In der Krise stehen gelassene Darlehen sind nicht nur in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages, sondern in voller Höhe eigenkapitalersetzend, wenn die Betriebs-Gesellschaft ohne die Weitergewährung der Darlehen ihren Geschäftsbetrieb einstellen und liquidieren müsste.
Eine Rangrücktrittsvereinbarung führt nicht schon dann zur Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG i.d.F. des StBereinG 1999, wenn eine ausdrückliche Bezugnahme der Vereinbarung auf die Möglichkeit der Tilgung auch aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen fehlt.
Entsprechend führt der Rangrücktritt eines Gesellschafters des Besitzunternehmens in der Regel auch nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten für seine Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft.
Bundesfinanzof, Urteil vom 10. November 2005 – IV R 13/04