Auch die bloße Weitervermietung ist eine Nutzung im Inland

Mietzahlungen einer im Inland ansässigen Spedition an eine Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen nebst Auflieger unterfallen der Abzugssteuer nach § 50a EStG.

Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf im Fall einer GmbH entschieden, die eine Spedition betrieb und nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG, § 73 g EStDV i. V. m § 191 AO als Haftende in Anspruch genommen wurde. Die GmbH hatte für Mietzahlungen an eine Liechtensteiner Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen, die sie (die klagende GmbH) sodann an (selbständige) Frachtführer weitervermietete und die überwiegend im Ausland eingesetzt wurden, keinen Steuerabzug vorgenommen.

Das Finanzgericht Düsseldorf bejahte die Haftungsinanspruchnahme der Spedition. Die Zahlungen an die Liechtensteinische Gesellschaft für die Überlassung von Sattelzugmaschinen seien als Einkünfte aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland im Sinne des § 49 Abs. 1Nr. 9 EStG einzuordnen. Das Tatbestandsmerkmal der Nutzung im Inland sei nicht nur erfüllt, soweit die Sattelzugmaschinen für Fahrten im Inland genutzt würden. Auch eine Weitervermietung der Sattelzugmaschinen an selbständige Frachtführer im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) sei eine Nutzung im Inland. Jegliche Verwendung der Sache, sei es in Form der Selbstnutzung oder einer anderen Nutzung im Sinne der Ausübung von Eigentümerbefugnissen, wie eine Weitervermietung, stelle eine Nutzung im Inland dar.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 07. Februar 2012 – 6 K 2147/10 H