Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten bei der Einkommensteuer

Krankheitskosten können grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und steuermindernd berücksichtigt werden.

Ob dies auch der Fall ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Krankheitskosten zwar entstanden sind, er diese bei seiner Krankenversicherung aber nur deshalb nicht geltend gemacht hat, um seinen Beitragsrückerstattungsanspruch zu bewahren, mußte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden.

Dieses hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung in einem solchen Fall nicht steuermindernd berücksichtigt werden können.

Im Streitfall hatten die Antragsteller in ihrer Einkommensteuer-Erklärung 2009 Krankheitskosten in Höhe von fast 5.000.-€ bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen beantworteten sie mit „0“. Nachdem das Finanzamt mit dem Einkommensteuerbescheid 2009 die begehrte steuerliche Berücksichtigung versagt hatte, trugen die Antragsteller im Einspruchsverfahren u.a. vor, eine Gegenüberstellung der Erstattungsleistungen im Falle der Einreichung mit denen im Falle der Nichteinreichung ergebe, dass es sowohl für den Fiskus als auch für sie vorteilhafter wäre, die Arztrechnungen nicht einzureichen. Nachdem das Finanzamt auch nicht bereit war, die Vollziehung des Einkmmensteuer-Bescheides 2009 auszusetzen, beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung bei Gericht.

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuer-Bescheides 2009 noch konnte es eine unbillige Härte erkennen. Es führte u.a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung trete jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Wären erstattete Aufwendungen auch noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, träte eine nicht gerechtfertigte doppelte Entlastung ein. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung um – wie hier – eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der – für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen – Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, sei eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

Der Sonderfall, dass der Verzicht auf den Erstattungsanspruch selbst zwangsläufig oder die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar sei, liege hier nicht vor. Wolle man aus jedem finanziellen Vorteil, der sich aus einem Verzicht der Geltendmachung eines Ersatzanspruches ergebe, die Unzumutbarkeit der Geltendmachung selbst ableiten, so würde dies zu einer vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift der agB nicht gedeckten und unzulässigen Ausdehnung des Regelungszwecks der Vorschrift führen.

Dem stehe nicht entgegen, dass nach herrschender Meinung Krankheitskosten dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt würden, wenn gar kein Versicherungsschutz bestanden hätte; dieser Fall liege hier nicht vor.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 V 1883/11