Zustellung eines Steuerbescheides

Wird ein Steuerbescheid mit einfacher Post übersandt, gilt er drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugegangen, zu diesem Zeitpunkt beginnt dann auch die einmonatige Einspruchsfrist. Wie der Bundesfinanzhof bereits im Oktober 2003 entschieden hat, kann diese 3-Tages-Frist allerdings nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ablaufen, die Zustellung wird in diesen Fällen vielmehr erst für den kommenden Werktag.

Geht der Bescheid tatsächlich erst nach einer längeren Postlaufzeit zu, beginnt die Frist erst mit dem (nachzuweisenden) tatsächlichen Zugang des Bescheides. Wie ein neues Urteil des BFH nun aber nochmals ausdrücklich feststellt, gilt dann allerdings nicht die Schonfrist bis zum nächsten Werktag:

Wird ein Steuerbescheid per Post übermittelt und wird die betreffende Postsendung später als drei Tage nach Absendung in den Hausbriefkasten des Empfängers eingeworfen, so beginnt die Einspruchsfrist am Tag des Einwurfs. Das gilt auch dann, wenn der Empfänger des Steuerbescheids ein Unternehmen ist, der Einwurf an einem Sonnabend erfolgt und in dem betreffenden Unternehmen sonnabends nicht gearbeitet wird.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 9. November 2005 – I R 111/04

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